Voraussetzung für's H Checkliste Oldtimerbegutachtung
Nachfolgend eine Oldtimer-Checkliste, die als Hilfestellung dienen kann.
Oldtimer
§ 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) definiert exakt, wann ein Auto zum Oldtimer wird. Bei Oldtimern handelt es sich um:
„Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.“
Laut StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) wird ein Oldtimer erst mittels Gutachten zu einem zulassungsfähigen Oldtimer.
Bei Begutachtungen eines Fahrzeuges, das als „kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut“ d.h. Oldtimer die Voraussetzung für die Erteilung eines Oldtimerkennzeichens durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfer oder Prüfingenieur gem. § 29 Abs.3 in § 23 StVZO erhalten soll, können Probleme auftreten. Die positive Begutachtung incl. HU (z.B. TÜV) ist eine Voraussetzung für die Erteilung eines Oldtimerkennzeichens.
Corrados mit guter Ausstattung, möglichst aus den letzten Modelljahren und evtl. noch mit 2 Airbags und in serienmäßigen Zustand sind mittlerweile eine absolute Rarität. Falls es die Besitzer geschafft haben, den Versuchungen zu widerstehen, solche Exemplare zu verändern, sind das schon jetzt die Sahnestücke bei Oldtimertreffen.
Gutachtengerecht ?
Voraussetzungen für das Oldtimer-Kennzeichen gem. § 23 StVZO
Hinweis: Ich beziehe mich hier teilweise auf die Anforderungen, die für die VW Corrado Modelle der Baujahre 1988 – 1995 zutreffen. Dies dürfte allerdings in den meisten Fällen auch auf Autos anderer Hersteller und deren Modelle zutreffen.
Der im Nachfolgenden verwendete Begriff „Originalzustand“ bedeutet, dass dieses Teil in der Fahrzeugbaureihe serienmäßig oder als Herstellersonderzubehör verfügbar war.
Das Mindestalter der Fahrzeuge beträgt 30 Jahre. D.h. der erstmalige Anmeldungstag ist für dieses wichtige Datum ausschlaggebend, also ist nicht das Baujahr entscheidend!
Ein 94er Corrado, der erstmalig im April 1995 angemeldet wurde, kann erst frühestens im April 2025 durch ein Gutachten zum Oldtimer werden.
Das Fahrzeug muss in einem guten Erhaltungszustand sein und weitestgehend dem Originalzustand entsprechen.
Ganz wichtig
Alle Hauptbestandteile (Hauptbaugruppen) des Fahrzeuges müssen original sein. Evtl. Abweichungen können ggf. im Einzelfall beurteilt werden.
Ganz wichtig für uns ist, dass es auch zulässige Änderungen gibt. Änderungen sind zulässig, die innerhalb der ersten 10 Jahre (Nachweis) nach Erstzulassung oder ggf. Herstellungsdatum durchgeführt wurden oder hätten durchgeführt werden können. Auch Änderungen innerhalb der Fahrzeugbaureihe sind zulässig. Z.B. Umbau auf die Plusachse beim Corrado.
Nicht zeitgenössische Änderungen, die nachweislich vor mindestens 30 Jahren durchgeführt wurden, sind auch zulässig.
Zustand
Das zu begutachtende Fahrzeug muss für die Erteilung des Oldtimerkennzeichens in einem erhaltungswürdigen Mindestzustand sein.
Dies bedeutet, dass es, nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Erstzulassung / Herstellung und Vorschriftenlage, keine erkennbaren technischen Mängel im Sinne der StVZO gibt.
Das Fahrzeug muss sich in einem „vorzeigbaren“ Zustand für einen Oldtimer befinden. D.h. Steinschlagspuren an der Fahrzeugfront werden akzeptiert, aber ein „vergammelter“ Zustand oder unsachgemäße Reparaturen nicht. Natürlich dürfen auch keine wichtigen Teile fehlen oder durch nicht im Original der Fahrzeugbaureihen verwendete Teile ersetzt worden sein. Z.B. Austausch des Heckspoilers beim Corrado durch einen Heckspoiler vom Audi TT.
Entspricht das Fahrzeug diesen Voraussetzungen nicht, kann eine positive Einstufung als Oldtimer mit der Schlüsselnummer „0098“ nicht erteilt werden.
Checkliste zur Vorbereitung der Begutachtung
Bei der Begutachtung kann man kaum Chancen, wenn die nachfolgenden Checkpunkte nicht alle erfüllt werden.
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Das Gesamt-Fahrzeug muss eindeutig zu identifizieren sein.
Die original 17-stellige Fahrzeug-Identnummer, beim Corrado eingeschlagen im Rahmen unterhalb der Windschutzscheibe, muss eindeutig identifizierbar und mit den Daten im KFZ-Schein übereinstimmen. -
Die Motor-Nummer bzw. Motortyp/Kennzeichnung sichtbar und unverändert sein.
Diese befindet sich beim Corrado am Zylinderblock auf der rechten Seite (in Fahrtrichtung). -
Beim Motor ist nur Originalausführung oder Motor aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
Also die beliebten Umrüstungen beim Corrado auf den 1.8 T Motor von Audi werden nicht akzeptiert.
Wahrscheinlich wird auch kein Tuning mit Turboladern toleriert. -
Dass Fahrzeug muss einem Gesamterscheinungsbild entsprechen, das vom Originalzustand nicht abweicht, es sei denn die Änderung ist zeitgenössisch.
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Der Lack muss der zeitgenössischen Farbgebung entsprechen.
Inwieweit z.B. Flipflop-Lacke, Airbrush oder Reklamemotive zulässig sind, ist schwierig zu beurteilen. -
Instandsetzungen an der Karosserie dürfen das Gesamterscheinungsbild nicht beeinträchtigen und müssen fachgerecht ausgeführt sein.
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Beim Rahmen sind die Spielräume sehr gering. Entweder die Originalausführung, ein Originalersatzteil oder eine vom Hersteller freigegebene Nachfertigung.
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Beim Fahrwerk ist ausschließlich nur die Originalausführung, bzw. ein Originalersatzteil oder eine zeitgenössische Umrüstung mit Werksfreigabe bzw. Prüfzeugnis zulässig.
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Besonderes bei Nachrüstung von Abgasreinigungssystemen gelten die Anforderungen der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO.
Allerdings sind z.B. Edelstahlabgasanlagen, wenn Sie das Abgas- und Geräuschverhalten nicht verschlechtern, erlaubt. -
Abgasanlage muss die Originalanlage, ein originalgetreuer Nachbau oder eine zeitgenössische Zubehöranlage sein.
Damit dürfte z.B. die Hartmann-Abgasanlage möglich sein. -
Beim Getriebe darf nur innerhalb der Fahrzeugbaureihe ein Originalgetriebe getauscht worden sein.
D.h. ein Corrado G60 darf mit einem Getriebe eines Corrado VR6 bestückt sein. -
Beim Kraftstofftank ist zulässig der Originaltank oder ein originalgetreuer Nachbau oder ein zeitgenössischer Zubehörtank.
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Bei der Bremsanlage ist nur die Originalausführung oder eine Bremsanlage aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
Leider, weil ich meine, eine bessere Bremse bedeutet auch mehr Sicherheit. Ggf. Die Prüfer vorher fragen. -
Bei der Lenkung ist die Originalausführung oder eine Lenkung aus der Fahrzeugbaureihe, sowie ein Zeitgenössisches Sonderlenkrad mit Prüfzeugnis zulässig.
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Reifengröße und Räder sind ausschließlich in Originalausführung oder Rad-/ Reifenkombination aus der Fahrzeugbaureihe zulässig. Zeitgenössische Umrüstung mit Prüfzeugnis oder Werksfreigabe zulässig.
Das ist eine Einschränkung, die vermutlich viele Corradofahrer betrifft. Gut wenn man die Originalräder eingelagert hatte. -
Die Lichtanlage darf nur aus der Originalausführung oder einer Anlage aus der Fahrzeugbaureihe bestehen. Ansonsten muss bei Umbauten oder Nachrüstungen das zeitgenössisches Erscheinungsbild erhalten bleiben.
Inwieweit beim Corrado z.B. die Relaissätze zur Reduzierung der Spannungsverluste an den Scheinwerfern zulässig sind, ist nach meinem Kenntnisstand noch offen. -
Bei der Nachrüstung von Radio / Navigationsradio wird ein fachgerechter Einbau ohne wesentliche optische Veränderungen von Armaturenbrett und Innenraum akzeptiert.
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Der Innenraum sollte weitgehend dem Originalzustand oder einer zeitgenössischen Modifizierung entsprechen.
Ob darunter z.B. ein Überzug eines Instrumententrägers mit Leder zählt, ist fragwürdig. -
Sitze, Sitzbezüge und Gurte sind nur in Originalausführung bzw. zeitgenössische Umrüstung mit damaligem Prüfzeugnis zulässig.
Nachträglicher Einbau von elektr. Recarositzen aus den ersten 10 Jahren ist zulässig, Hosenträgergurte sind bei fachgerechtem Einbau erlaubt. -
Die hinteren Sitze /Sitzbank müssen aus der Baureihe stammen, originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössisches Zubehör sein.
D.h. beim Corrado kann die Sitzbank problemlos gegen die Einzelsitze umgebaut sein. -
Das Armaturenbrett / Instrumententräger muss aus der Fahrzeugbaureihe stammen und dem Originalzustand entsprechen.
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Behindertengerechte Umbauten sind nur als fachgerechte Umbauten mit gültigem Prüfzeugnis in Verbindung mit Auflagen im Führerschein zulässig.
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